§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/122a?asof=2023-04-25#abs-1 (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/122a?asof=2023-04-25#abs-2 (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/122a?asof=2023-04-25#abs-3 (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/122a?asof=2023-04-25#abs-4 (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/122a?asof=2023-04-25#abs-5 (5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 122a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. I S. 1679
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.